§ 63 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Bankprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß § 61 Abs. 2 oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Bankprüfer oder die nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen dem Bankgeheimnis unterliegende Auskünfte durch das Kreditinstitut erteilt werden.Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Bankprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach Paragraph 77, Absatz 9, WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers oder gegen eine bestimmte nach Paragraph 77, Absatz 9, WTBG 2017 namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß Paragraph 61, Absatz 2, oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Bankprüfer oder die nach Paragraph 77, Absatz 9, WTBG 2017 namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen dem Bankgeheimnis unterliegende Auskünfte durch das Kreditinstitut erteilt werden.

    (Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2005)Anmerkung, Absatz eins a und 1b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005,)

  2. (1c)Absatz eins cDer Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1 vorgehen.Der Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Absatz eins, vorgehen.
  3. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 268 bis 270 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Absatz eins, vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.
  4. (3)Absatz 3Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die
    1. 1.Ziffer einseine Berichtspflicht nach § 273 Abs. 2 UGB begründen odereine Berichtspflicht nach Paragraph 273, Absatz 2, UGB begründen oder
    2. 2.Ziffer 2die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des geprüften Kreditinstituts für gefährdet oder
    3. 3.Ziffer 3eine wesentliche Verschärfung der Risikolage oder
    4. 4.Ziffer 4wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA oder
    5. 5.Ziffer 5wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig
    erkennen lassen, hat er begründete Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes oder erfolgt eine Versagung oder eine Einschränkung des Bestätigungsvermerkes, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich zu berichten. Stellt der Bankprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Bankprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Bankprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen. Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 273 Abs. 2 UGB ist ein Bericht nach diesem Absatz gleichzeitig mit der Übermittlung an die FMA und die Oesterreichische Nationalbank auch an den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes zu übermitteln.erkennen lassen, hat er begründete Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes oder erfolgt eine Versagung oder eine Einschränkung des Bestätigungsvermerkes, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet Paragraph 273, Absatz 2, UGB mit Erläuterungen unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich zu berichten. Stellt der Bankprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Bankprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Bankprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen. Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB ist ein Bericht nach diesem Absatz gleichzeitig mit der Übermittlung an die FMA und die Oesterreichische Nationalbank auch an den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes zu übermitteln.
  5. (3a)Absatz 3 aAbs. 3 ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.Absatz 3, ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.
  6. (3b)Absatz 3 bErstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Abs. 3 oder 3a, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.Erstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Absatz 3, oder 3a, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.
  7. (3c)Absatz 3 cVerletzt der Bankprüfer seine Berichtspflichten gemäß Abs. 3, so kann die FMA den Bankprüfer abberufen, wobei in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, auch nur die gemäß § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachte natürliche Person abberufen werden kann. Im Fall einer Abberufung hat die FMA zeitgleichVerletzt der Bankprüfer seine Berichtspflichten gemäß Absatz 3,, so kann die FMA den Bankprüfer abberufen, wobei in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, auch nur die gemäß Paragraph 77, Absatz 9, WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachte natürliche Person abberufen werden kann. Im Fall einer Abberufung hat die FMA zeitgleich
    1. 1.Ziffer einsdem Kreditinstitut aufzutragen, unverzüglich einen anderen Bankprüfer zu bestellen,
    2. 2.Ziffer 2der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufzutragen, unverzüglich eine andere natürliche Person gemäß § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft zu machen,der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufzutragen, unverzüglich eine andere natürliche Person gemäß Paragraph 77, Absatz 9, WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft zu machen,
    3. 3.Ziffer 3dem genossenschaftlichen Prüfungsverband aufzutragen, unverzüglich einen anderen Revisor zu bestellen, oder
    4. 4.Ziffer 4der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes aufzutragen, unverzüglich eine andere Person als Prüfer zu beauftragen (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG).der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes aufzutragen, unverzüglich eine andere Person als Prüfer zu beauftragen (Paragraph 3, der Anlage zu Paragraph 24, SpG).
  8. (4)Absatz 4Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDie Beachtung der Art. 18, 19, 92, 395, 412 und 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Die Beachtung der Artikel 18,, 19, 92, 395, 412 und 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. 2.Ziffer 2die Beachtung der §§ 27a und 30 bis 30c dieses Bundesgesetzes;die Beachtung der Paragraphen 27 a und 30 bis 30c dieses Bundesgesetzes;
    3. 3.Ziffer 3die Beachtung der §§ 25, 39, 39a, 41 und 42 dieses Bundesgesetzes und der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG;die Beachtung der Paragraphen 25,, 39, 39a, 41 und 42 dieses Bundesgesetzes und der Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2,, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, FM-GwG;
    4. 4.Ziffer 4die Beachtung der Art. 89 bis 91 und 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;die Beachtung der Artikel 89 bis 91 und 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    5. 5.Ziffer 5die Beachtung des § 10 Abs. 1, 2 und 4 BaSAG;die Beachtung des Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und 4 BaSAG;
    6. 6.Ziffer 6die Zuordnung von Positionen zum Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für ihre Einbeziehung in das Handelsbuch;
    7. 7.Ziffer 7bei Kreditinstituten, die Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden:bei Kreditinstituten, die Teil 3 Titel römisch eins Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden:
      1. a)Litera adie Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
      2. b)Litera bdie Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises unter Berücksichtigung von Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises unter Berücksichtigung von Artikel 105, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
      3. c)Litera cden Ansatz zur Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Art. 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;den Ansatz zur Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Artikel 377, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
      4. d)Litera ddie Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3 Titel römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    8. 8.Ziffer 8bei Kreditinstituten, die das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln: die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;bei Kreditinstituten, die das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Teil 3 Titel römisch III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln: die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 320, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    9. 9.Ziffer 9die Beachtung des 3. und 4. Abschnittes des 1. Hauptstücks BörseG 2018, des 2. Hauptstücks WAG 2018, der Titel II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und des Abschnittes 3 des Kapitels II sowie des Kapitels III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565;die Beachtung des 3. und 4. Abschnittes des 1. Hauptstücks BörseG 2018, des 2. Hauptstücks WAG 2018, der Titel römisch II, römisch III und römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und des Abschnittes 3 des Kapitels römisch II sowie des Kapitels römisch III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
    10. 10.Ziffer 10die Beachtung der Anforderungen gemäß Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;die Beachtung der Anforderungen gemäß Artikel 49, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, v, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Artikel 49, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;
    11. 11.Ziffer 11die Zulässigkeit und Richtigkeit von Nettingvereinbarungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 296 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;die Zulässigkeit und Richtigkeit von Nettingvereinbarungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 296, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    12. 11a.Ziffer 11 adie Qualität der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 13 ESAEG;die Qualität der Zahlungsverpflichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 13, ESAEG;
    13. 12.Ziffer 12die Beachtung der §§ 8 bis 35, 39 bis 45, 66 bis 92 sowie 128 bis 138 InvFG 2011, die Beachtung der §§ 2 bis 9 sowie 21 bis 36 ImmoInvFG sowie die Beachtung der §§ 18 bis 45a BMSVG;die Beachtung der Paragraphen 8 bis 35, 39 bis 45, 66 bis 92 sowie 128 bis 138 InvFG 2011, die Beachtung der Paragraphen 2 bis 9 sowie 21 bis 36 ImmoInvFG sowie die Beachtung der Paragraphen 18 bis 45a BMSVG;
    14. 13.Ziffer 13Kredite, bei denen besondere Umstände hinsichtlich ihrer Höhe, der Art der Sicherstellung, der Bearbeitung oder einer Abweichung von den gewöhnlichen Geschäftsschwerpunkten des Kreditinstitutes vorliegen;
    15. 14.Ziffer 14die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften.
  9. (4a)Absatz 4 aDie Prüfung durch den Bankprüfer eines Zentralinstituts hat, innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres des Zentralinstituts, auch zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung gemäß Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, i, v, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Artikel 49, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;
    2. 2.Ziffer 2den Bericht gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.den Bericht gemäß Artikel 113, Absatz 7, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  10. (5)Absatz 5Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 und Abs. 4a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen, wobei das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4a auch in einer gesonderten Anlage zum Prüfungsbericht dargestellt werden kann. Die Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 12 umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 39 Abs. 2), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die in Abs. 4 Z 1 bis 12 angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 4a ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 12 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Abweichend davon ist das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 bei Kreditinstituten,Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4 und Absatz 4 a, ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen, wobei das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4 a, auch in einer gesonderten Anlage zum Prüfungsbericht dargestellt werden kann. Die Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 12 umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 39, Absatz 2,), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die in Absatz 4, Ziffer eins bis 12 angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4 a, ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 12 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Abweichend davon ist das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 bei Kreditinstituten,
    1. 1.Ziffer einsdie Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a dieses Bundesgesetzes oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, unddie Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, dieses Bundesgesetzes oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, und
    2. 2.Ziffer 2deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und
    3. 3.Ziffer 3die keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind,die keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 zugelassen sind,
    zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Zu Abs. 4 Z 13 und 14 hat der Bankprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht nach Abs. 3 führen. Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten Anlage durch Verordnung festzusetzen.zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Zu Absatz 4, Ziffer 13 und 14 hat der Bankprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht nach Absatz 3, führen. Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Absatz 7, genannten Anlage durch Verordnung festzusetzen.
  11. (6)Absatz 6Die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:Die Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDie Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss (§ 44 Abs. 3);Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss (Paragraph 44, Absatz 3,);
    2. 2.Ziffer 2die Beachtung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Beachtung der §§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018 sowie Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.die Beachtung der in den Paragraphen 9, Absatz 7,, 11 Absatz 5, sowie 13 Absatz 4, genannten Vorschriften und die Beachtung der Paragraphen 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018 sowie Artikel 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

    (Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)Anmerkung, Absatz 6 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)

  12. (7)Absatz 7Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 6 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 4 darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 6, ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 44, Absatz 4, darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des Paragraph 44, Absatz 3 bis 5 eingehalten werden können.
  13. (8)Absatz 8Anzeigen des Bankprüfers gemäß Art. 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und den Geschäftsleitern sowie dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und haben die dem Bankprüfer bekannten Tatsachen für die in Art. 7 Unterabsatz 1 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.Anzeigen des Bankprüfers gemäß Artikel 7, Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und den Geschäftsleitern sowie dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und haben die dem Bankprüfer bekannten Tatsachen für die in Artikel 7, Unterabsatz 1 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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