§ 65 BWG Veröffentlichung

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 59 und 59a unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gemäß §§ 59 und 59a sind bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach Paragraphen 59 und 59a unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gemäß Paragraphen 59 und 59a sind bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsDie Angaben gemäß den § 237 Abs. 1 Z 1 und § 239 UGB;Die Angaben gemäß den Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 239, UGB;
    2. 2.Ziffer 2die Angaben gemäß § 64 Abs. 1;die Angaben gemäß Paragraph 64, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3die Angaben gemäß den §§ 222 Abs. 2, 223 Abs. 1 und 2 sowie 226 Abs. 1 UGB.die Angaben gemäß den Paragraphen 222, Absatz 2,, 223 Absatz eins und 2 sowie 226 Absatz eins, UGB.
  3. (2a)Absatz 2 aNachstehende Angaben des Konzernanhanges (§ 59 Abs. 1 und § 59a) sind zu veröffentlichen:Nachstehende Angaben des Konzernanhanges (Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 59 a,) sind zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsDie Angaben gemäß den §§ 265 und 266 UGB;Die Angaben gemäß den Paragraphen 265 und 266 UGB;
    2. 2.Ziffer 2die Angaben gemäß § 64 Abs. 1.die Angaben gemäß Paragraph 64, Absatz eins,
  4. (3)Absatz 3Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  5. (3a)Absatz 3 aZweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 7.Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 63, Absatz 7,
  6. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 65 BWG


Kommentar zum § 65 BWG von Dr. Marlon POSSARD

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Ort der Veröffentlichung iSd § 65 Abs. 1 BWG

Kreditinstitute werden mittels § 65 Abs. 1 BWG dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss und den Konzernabschluss (inkl. Anhang) in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt oder/und in der sog. „Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Aufgrund der Neustrukturierung ... mehr lesen...

§ 65 BWG | 1. Version | 245 Aufrufe | 05.08.24

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