§ 59 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind § 30 und die Abs. 2 bis 5 maßgeblich.

(2) Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des gesamten Unternehmens zurückzuführen ist. Wird ein solches Kreditinstitut nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist dessen Jahresabschluß dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung aufzunehmen.

(3) Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 und 3 UGB anwendbar.

(4) Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des § 30 Abs. 1 Z 7 ergeben würde.

(5) § 30 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 1,4 Millionen Euro erreichen, anderes verlangt.

(6) Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.

(7) Bei Einbeziehung von auf Kostendeckungsbasis geführten Unternehmen mit Anbietern von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung dürfen sich daraus ergebende Erträge mit den anteiligen Aufwendungen saldiert werden, wenn die Erträge aus Umsätzen mit Unternehmen, die nicht in die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, stammen und der Ersatz der Aufwendungen durch diese Unternehmen vertraglich festgelegt ist.

In Kraft seit 02.08.2014 bis 31.12.9999
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