§ 54a BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Posten 15) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Posten 16) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.

In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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