(1) Die Posten 13 und 14 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des § 55 Abs. 2 bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.
(2) Die Aufwendungen und Erträge nach Abs. 1 können aufgerechnet werden.
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