Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Posten 13 und 14 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des § 55 Abs. 2 bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.Die Posten 13 und 14 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.
(2)Absatz 2Die Aufwendungen und Erträge nach Abs. 1 können aufgerechnet werden.Die Aufwendungen und Erträge nach Absatz eins, können aufgerechnet werden.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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