§ 5 BThOG Vermögensübertragung

BThOG - Bundestheaterorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsSofern im Abs. 2 nichts anderes geregelt ist, geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundestheaterverband oder von den im § 3 Abs. 1, Einleitungssatz, angeführten Bühnen jeweils verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist und von diesen Einrichtungen überwiegend genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit der Eintragung der jeweiligen Gesellschaft in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit 1. September 1999, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend der Aufgabenverteilung gemäß § 4 in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.Sofern im Absatz 2, nichts anderes geregelt ist, geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundestheaterverband oder von den im Paragraph 3, Absatz eins,, Einleitungssatz, angeführten Bühnen jeweils verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist und von diesen Einrichtungen überwiegend genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit der Eintragung der jeweiligen Gesellschaft in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit 1. September 1999, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend der Aufgabenverteilung gemäß Paragraph 4, in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Weiters gehen zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 folgende Rechte an Liegenschaften über:Weiters gehen zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Absatz eins, folgende Rechte an Liegenschaften über:
    1. 1.Ziffer einsdie in der Anlage Teil 1 angeführten Liegenschaften in den unentgeltlichen Fruchtgenuß (§§ 509 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) der Bundestheater-Holding GmbH;die in der Anlage Teil 1 angeführten Liegenschaften in den unentgeltlichen Fruchtgenuß (Paragraphen 509, ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) der Bundestheater-Holding GmbH;
    2. 2.Ziffer 2die in der Anlage Teil 2 angeführten Liegenschaften in das Eigentum der Theaterservice GmbH;
    3. 3.Ziffer 3die in der Anlage Teil 3 angeführte Liegenschaft anteilsweise nach der tatsächlichen Nutzung zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft verbunden mit dem dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des § 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG), BGBl. Nr. 417, an den jeweils genutzten Räumlichkeiten und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge;die in der Anlage Teil 3 angeführte Liegenschaft anteilsweise nach der tatsächlichen Nutzung zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Absatz eins, in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft verbunden mit dem dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des Paragraph eins, Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG), Bundesgesetzblatt Nr. 417, an den jeweils genutzten Räumlichkeiten und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge;
    4. 4.Ziffer 4die in der Anlage Teil 4 angeführten Liegenschaften anteilsweise nach der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 bebauten Grundfläche für die Probebühne und der bebauten Grundfläche für die Werkstätten und Lager in das Eigentum der Burgtheater GmbH und der Theaterservice GmbH verbunden mit dem dinglichen dementsprechenden Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des § 1 WEG an diesen Räumlichkeiten und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge.die in der Anlage Teil 4 angeführten Liegenschaften anteilsweise nach der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Absatz eins, bebauten Grundfläche für die Probebühne und der bebauten Grundfläche für die Werkstätten und Lager in das Eigentum der Burgtheater GmbH und der Theaterservice GmbH verbunden mit dem dinglichen dementsprechenden Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des Paragraph eins, WEG an diesen Räumlichkeiten und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge.
    Der Bund räumt der Bundestheater-Holding GmbH an den Liegenschaften gemäß Z 1 ein Veräußerungs- und Belastungsverbot ein. Im übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Abs. 1. Für die Eintragung des Übergangs des Eigentums, des Fruchtgenusses und für die dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrechte ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.Der Bund räumt der Bundestheater-Holding GmbH an den Liegenschaften gemäß Ziffer eins, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot ein. Im übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Absatz eins, Für die Eintragung des Übergangs des Eigentums, des Fruchtgenusses und für die dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrechte ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39.
  3. (3)Absatz 3Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 und 2 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Einbringungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 3 Abs. 1 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundestheaterverbandes und der jeweiligen Bühnen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweils übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Einbringungsbilanzen sind in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind zum Firmenbuch einzureichen.Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Absatz eins und 2 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Einbringungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch II 2 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundestheaterverbandes und der jeweiligen Bühnen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß Paragraph 4, zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweils übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,. Die Einbringungsbilanzen sind in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind zum Firmenbuch einzureichen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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