§ 4 BThOG

BThOG - Bundestheaterorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Bundestheater-Holding GmbH hat die Funktion einer strategischen Management-Holding für die Tochtergesellschaften. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die Beschlussfassung über folgende Gegenstände:

a)

Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und der Einhaltung der Public Corporate Governance Bestimmungen des Bundes sowie die Entscheidung über die Bedeckung der Abgänge und Verwendung der Überschüsse;

b)

Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte;

c)

Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;

d)

Rückzahlung von Nachschüssen;

e)

Entscheidung über die Erteilung der Prokura und Handelsvollmachten;

f)

Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG;

g)

Erstattung eines Vorschlages zur Aufteilung der Mittel gemäß § 7 Abs. 2 und 3 an den Bundeskanzler;

h)

Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetrieb bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine ein Fünftel des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt;

i)

Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für den Bundestheaterkonzern für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit dem Bundeskanzler;

j)

Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß § 6 Abs. 1;

k)

Genehmigung der Ein- und Mehrjahresplanungen der Tochtergesellschaften (Unternehmensbudgets und Personalpläne) bis 30. Juni jeden Jahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr;

l)

Regelungen zur Prüfung und Überwachung der Tochtergesellschaften.

2.

Erlassung von Konzernrichtlinien für die Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften sowie Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften und Festlegung von Prüfrechten und begleitender Kontrolle gegenüber den Tochtergesellschaften;

3.

Errichtung und Weiterentwicklung eines konzerneinheitlichen Buchhaltungs- und Rechnungswesens, Beteiligungs- und Finanzcontrollings, Personalverrechnungswesen, internen Kontrollsystems (IKS), Innenrevision und IT-Systems;

4.

Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit den Tochtergesellschaften;

5.

Festlegung der Leistungen, die aus konzernstrategischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind;

6.

Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an den im Fruchtgenuss der Gesellschaften gemäß § 3 stehenden Liegenschaften und Gebäuden;

7.

entgeltliche Überlassung der im Fruchtgenuss der Bundestheater-Holding GmbH stehenden Liegenschaften und Gebäude gemäß Z 6 an die Bühnengesellschaften zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß § 2 zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes;

2.

die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen;

3.

die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit;

4.

die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen;

5.

die Entscheidung über den Kartenverkauf.

(3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung;

2.

die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten;

3.

die Erbringung von Leistungen des Kartenvertriebes;

4.

die Erbringung von EDV-Dienstleistungen;

5.

die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus;

6.

die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an bühnentechnischen Einrichtungen.

Die Bundestheater-Holding GmbH kann die Erbringung weiterer Infrastrukturleistungen durch die Theaterservice GmbH festlegen.

(4) In den jeweiligen Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen. Die Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Verteilung der Aufgaben vorsehen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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