§ 4 BThOG Aufgaben der Gesellschaften

BThOG - Bundestheaterorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bundestheater-Holding GmbH hat die Funktion einer strategischen Management-Holding für die Tochtergesellschaften. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die Beschlussfassung über folgende Gegenstände:
      1. a)Litera aPrüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und der Einhaltung der Public Corporate Governance Bestimmungen des Bundes sowie die Entscheidung über die Bedeckung der Abgänge und Verwendung der Überschüsse;
      2. b)Litera bEntlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte;
      3. c)Litera cEinforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
      4. d)Litera dRückzahlung von Nachschüssen;
      5. e)Litera eEntscheidung über die Erteilung der Prokura und Handelsvollmachten;
      6. f)Litera fGeltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG;Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG;
      7. g)Litera gErstattung eines Vorschlages zur Aufteilung der Mittel gemäß § 7 Abs. 2 und 3 an den Bundeskanzler;Erstattung eines Vorschlages zur Aufteilung der Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 an den Bundeskanzler;
      8. h)Litera hAbschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetrieb bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine ein Fünftel des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt;
      9. i)Litera iAbschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für den Bundestheaterkonzern für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit dem Bundeskanzler;
      10. j)Litera jGenehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß § 6 Abs. 1;Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß Paragraph 6, Absatz eins ;,
      11. k)Litera kGenehmigung der Ein- und Mehrjahresplanungen der Tochtergesellschaften (Unternehmensbudgets und Personalpläne) bis 30. Juni jeden Jahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr;
      12. l)Litera lRegelungen zur Prüfung und Überwachung der Tochtergesellschaften.
    2. 2.Ziffer 2Erlassung von Konzernrichtlinien für die Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften sowie Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften und Festlegung von Prüfrechten und begleitender Kontrolle gegenüber den Tochtergesellschaften;
    3. 3.Ziffer 3Errichtung und Weiterentwicklung eines konzerneinheitlichen Buchhaltungs- und Rechnungswesens, Beteiligungs- und Finanzcontrollings, Personalverrechnungswesen, internen Kontrollsystems (IKS), Innenrevision und IT-Systems;
    4. 4.Ziffer 4Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit den Tochtergesellschaften;
    5. 5.Ziffer 5Festlegung der Leistungen, die aus konzernstrategischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind;
    6. 6.Ziffer 6Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an den im Fruchtgenuss der Gesellschaften gemäß § 3 stehenden Liegenschaften und Gebäuden;Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an den im Fruchtgenuss der Gesellschaften gemäß Paragraph 3, stehenden Liegenschaften und Gebäuden;
    7. 7.Ziffer 7entgeltliche Überlassung der im Fruchtgenuss der Bundestheater-Holding GmbH stehenden Liegenschaften und Gebäude gemäß Z 6 an die Bühnengesellschaften zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.entgeltliche Überlassung der im Fruchtgenuss der Bundestheater-Holding GmbH stehenden Liegenschaften und Gebäude gemäß Ziffer 6, an die Bühnengesellschaften zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß § 2 zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß Paragraph 2, zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes;
    2. 2.Ziffer 2die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen;
    3. 3.Ziffer 3die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit;
    4. 4.Ziffer 4die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen;
    5. 5.Ziffer 5die Entscheidung über den Kartenverkauf.
  3. (3)Absatz 3Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung;
    2. 2.Ziffer 2die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten;
    3. 3.Ziffer 3die Erbringung von Leistungen des Kartenvertriebes;
    4. 4.Ziffer 4die Erbringung von EDV-Dienstleistungen;
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus;
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an bühnentechnischen Einrichtungen.
    Die Bundestheater-Holding GmbH kann die Erbringung weiterer Infrastrukturleistungen durch die Theaterservice GmbH festlegen.
  4. (4)Absatz 4In den jeweiligen Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen. Die Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Verteilung der Aufgaben vorsehen.In den jeweiligen Erklärungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Absatz eins bis 3 festzulegen. Die Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Absatz eins bis 3 festgelegten Verteilung der Aufgaben vorsehen.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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