§ 8 BstatG

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 7 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesminister zu erlassen. Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, so ist die Verordnung von diesen gemeinsam zu erlassen. Ist die betreffende Statistik oder die statistische Erhebung von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erstellen oder durchzuführen, bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

(2) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 , die die Erhebung von personenbezogenen Daten vorsehen, ist der Datenschutzrat zu hören.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2003 bis 24.05.2018

(1) Die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 7 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesminister zu erlassen. Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, so ist die Verordnung von diesen gemeinsam zu erlassen. Ist die betreffende Statistik oder die statistische Erhebung von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erstellen oder durchzuführen, bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

(2) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 , die die Erhebung von personenbezogenen Daten vorsehen, ist der Datenschutzrat zu hören.

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