§ 39 BstatG

Bundesstatistikgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.

(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 24 und gemäß Abs. 3 zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in § 23 Abs. 1 angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.

(3) Das Jahresarbeitsprogramm, Vierjahresarbeitsprogramm, Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal-Personaleinsatz und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten. In den Budgets sind vorrangig die Aufwendungen für die Gemeinschaftsstatistiken, gesetzlichen Statistiken und sonstige gesetzlich übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen.

(4) Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Abs. 1 vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.

(5) Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende November die Arbeitsprogramme gemäß Abs. 2 und Budgets gemäß Abs. 3 dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.

(6) Die jährliche Vorschaurechnung gemäß § 40 Abs. 1 hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.

(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 28, BGBl. I Nr. 205/2021)

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.2021

(1) Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.

(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 24 und gemäß Abs. 3 zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in § 23 Abs. 1 angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.

(3) Das Jahresarbeitsprogramm, Vierjahresarbeitsprogramm, Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal-Personaleinsatz und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten. In den Budgets sind vorrangig die Aufwendungen für die Gemeinschaftsstatistiken, gesetzlichen Statistiken und sonstige gesetzlich übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen.

(4) Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Abs. 1 vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.

(5) Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende November die Arbeitsprogramme gemäß Abs. 2 und Budgets gemäß Abs. 3 dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.

(6) Die jährliche Vorschaurechnung gemäß § 40 Abs. 1 hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.

(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 28, BGBl. I Nr. 205/2021)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten