§ 24 BstatG

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken;

2.

Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

3.

laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;

4.

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;

5.

Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;

6.

Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben;

7.

Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2021

Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken;

2.

Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

3.

laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;

4.

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;

5.

Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;

6.

Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben;

7.

Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung.

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