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Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken; | |||||||||
2. | Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung; | |||||||||
3. | laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen; | |||||||||
4. | Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken; | |||||||||
5. | Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen; | |||||||||
6. | Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben; | |||||||||
7. | Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung. |
Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken; | |||||||||
2. | Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung; | |||||||||
3. | laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen; | |||||||||
4. | Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken; | |||||||||
5. | Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen; | |||||||||
6. | Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben; | |||||||||
7. | Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung. |