§ 24 BstatG Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 24.Paragraph 24,

Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten: Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 neben den Grundsätzen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.Ziffer einsObjektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken;
  2. 2.Ziffer 2Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;
  3. 3.Ziffer 3laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;
  4. 4.Ziffer 4Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;
  5. 5.Ziffer 5Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;
  6. 6.Ziffer 6Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30;Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß Paragraph 30 ;,
  7. 6.Ziffer 6Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben;Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß Paragraph 30,, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben;
  8. 7.Ziffer 7Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung.Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Artikel 5, der Datenschutz-Grundverordnung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2021
§ 24.Paragraph 24,

Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten: Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 neben den Grundsätzen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.Ziffer einsObjektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken;
  2. 2.Ziffer 2Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;
  3. 3.Ziffer 3laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;
  4. 4.Ziffer 4Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;
  5. 5.Ziffer 5Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;
  6. 6.Ziffer 6Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30;Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß Paragraph 30 ;,
  7. 6.Ziffer 6Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben;Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß Paragraph 30,, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben;
  8. 7.Ziffer 7Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung.Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Artikel 5, der Datenschutz-Grundverordnung.

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