Art. 1 § 9 BSpV Pflicht zur Messung

BSpV - Bergbau-Sprengverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ist gemäß § 8 eine Prognose erstellt worden, sind die Sprengerschütterungen (Schwinggeschwindigkeiten und begleitende Frequenzen) durch geeignete Messgeräte (Abs. 2) zu erfassen.

(2) Messgeräte sind geeignet, wenn sie einen 3-Komponentengeber x, y, z für einen Frequenzbereich von mindestens 2 bis 100 Hz aufweisen.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 9 BSpV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 9 BSpV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 9 BSpV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 9 BSpV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 9 BSpV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 8 BSpV
Art. 1 § 10 BSpV