(1) Ist gemäß § 8 eine Prognose erstellt worden, sind die Sprengerschütterungen (Schwinggeschwindigkeiten und begleitende Frequenzen) durch geeignete Messgeräte (Abs. 2) zu erfassen.
(2) Messgeräte sind geeignet, wenn sie einen 3-Komponentengeber x, y, z für einen Frequenzbereich von mindestens 2 bis 100 Hz aufweisen.
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