Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIst gemäß § 8 eine Prognose erstellt worden, sind die Sprengerschütterungen (Schwinggeschwindigkeiten und begleitende Frequenzen) durch geeignete Messgeräte (Abs. 2) zu erfassen.Ist gemäß Paragraph 8, eine Prognose erstellt worden, sind die Sprengerschütterungen (Schwinggeschwindigkeiten und begleitende Frequenzen) durch geeignete Messgeräte (Absatz 2,) zu erfassen.
(2)Absatz 2Messgeräte sind geeignet, wenn sie einen 3-Komponentengeber x, y, z für einen Frequenzbereich von mindestens 2 bis 100 Hz aufweisen.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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