Art. 1 § 9 BSpV

BSpV - Bergbau-Sprengverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ist gemäß § 8 eine Prognose erstellt worden, sind die Sprengerschütterungen (Schwinggeschwindigkeiten und begleitende Frequenzen) durch geeignete Messgeräte (Abs. 2) zu erfassen.

(2) Messgeräte sind geeignet, wenn sie einen 3-Komponentengeber x, y, z für einen Frequenzbereich von mindestens 2 bis 100 Hz aufweisen.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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