Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung sind von Bergbauberechtigten (§ 1 Z 20 MinroG) und Fremdunternehmern/innen (§ 1 Z 21 MinroG) einzuhalten.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind von Bergbauberechtigten (Paragraph eins, Ziffer 20, MinroG) und Fremdunternehmern/innen (Paragraph eins, Ziffer 21, MinroG) einzuhalten.
(2)Absatz 2Als Bergbauberechtigte(r) im Sinne dieser Verordnung gilt auch, wer die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sofern dies nicht nur im Rahmen eines dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006 und der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, unterliegendem Beschäftigtenverhältnisses geschieht.Als Bergbauberechtigte(r) im Sinne dieser Verordnung gilt auch, wer die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Tätigkeiten ausübt, sofern dies nicht nur im Rahmen eines dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006, und der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, unterliegendem Beschäftigtenverhältnisses geschieht.
(3)Absatz 3Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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