Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 4.Paragraph 4,
In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:
1.Ziffer einsMaximale Schwinggeschwindigkeit (vi): der größte durch geeignete Messgeräte (§ 9 Abs. 2) gemessene Wert einer der drei Einzelkomponenten x (horizontal), y (transversal) und z (vertikal).Maximale Schwinggeschwindigkeit (vi): der größte durch geeignete Messgeräte (Paragraph 9, Absatz 2,) gemessene Wert einer der drei Einzelkomponenten x (horizontal), y (transversal) und z (vertikal).
2.Ziffer 2Anhaltswert für die maximale Schwinggeschwindigkeit: ein unter Einbeziehung der begleitenden Frequenz festgelegter Wert, bei dessen Einhaltung ein Schaden an Gebäuden nicht zu erwarten ist.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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