Art. 1 § 5 BSpV Anwendung der Sprengarbeitenverordnung

BSpV - Bergbau-Sprengverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zum Schutz der in § 1 genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die §§ 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung - SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, einzuhalten; dabei gilt:

1.

§ 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 4 Z 1 lit. a SprengV sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „in einer Betriebsstätte (§ 1 Z 26 MinroG)“ ersetzt wird.

2.

Zu § 4 SprengV (Allgemeine Pflichten):

a)

§ 4 Abs. 1 Z 2 SprengV (Kenntnis über Sprengsignale) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen“ durch den Ausdruck „alle im Gefahrenbereich anwesenden Personen“ ersetzt wird.

b)

§ 4 Abs. 1 Z 3 SprengV (Sprengzeiten) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.

3.

Zu § 5 SprengV (Gefahrenermittlung und –beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen):

a)

§ 5 Abs. 1 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in § 1 genannten Schutzgüter“ ersetzt wird.

b)

§ 5 Abs. 2 Z 2 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auswirkungen von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die in § 1 genannten Schutzgüter zu berücksichtigen sind.

c)

§ 5 Abs. 3 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

4.

Zu § 8 SprengV (Zwischenlagerung von Sprengmitteln):

a)

§ 8 Abs. 2 Z 2 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Deckungs-, Arbeits-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume“ durch den Ausdruck „in § 1 genannte Schutzgüter“ ersetzt wird.

b)

§ 8 Abs. 2 Z 6 erster Satz SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „Sprengort“ ersetzt wird.

5.

Zu § 9 SprengV (Transport von Sprengmitteln): § 9 Abs. 1 Z 3 und 6 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.

6.

Zu § 11 SprengV (Laden und Besetzen): § 11 Abs. 2 Z 1 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in § 1 genannten Schutzgüter“ ersetzt wird.

7.

Zu § 14 SprengV (Zündung mit Sicherheitsanzündschnur): § 14 Z 2 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.

8.

Der 4. Abschnitt der SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass damit Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der in § 1 genannten Schutzgüter angeordnet werden.

9.

Zu § 15 SprengV (Gefahrenbereich): § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 letzter Satz SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in § 1 genannte Schutzgüter“ ersetzt wird.

10.

Zu § 18 SprengV (Versager): § 18 Abs. 2 Z 1 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „der Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „von Personen“ ersetzt wird.

11.

Zu § 19 SprengV (Funde): § 19 Abs. 1 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dafür zu sorgen ist, dass Personen, die sich befugt in einer Betriebsstätte (§ 1 Z 26 MinroG) aufhalten, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die/den Bergbauberechtigte(n), den/die Fremdunternehmer/in oder eine Person gemäß § 45 VPB-V über den Fund zu informieren.

12.

Zu § 21 (Tiefbohrlochsprengungen – Großbohrlochsprengungen):

a)

§ 21 Abs. 1, 2 und 5 SprengV ist auf seismische Großbohrlochsprengungen nicht anzuwenden.

b)

§ 21 Abs. 3 SprengV (Bohrprotokolle) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.

13.

Zu § 22 (Sprengarbeiten unter Tage): § 22 Abs. 2 (Auswettern unter Tage) und 4 Z 1 und 2 SprengV (Gegenortvortrieb) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.

14.

Zu § 23 (Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben – Kohlenbergbauen):

a)

§ 23 Abs. 3 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den genannten Fällen keine Sprengarbeit durchgeführt werden darf.

b)

§ 23 Abs. 5 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen dürfen mit Sprengarbeiten nur beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Sprengarbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden“ ersetzt wird.

15.

§ 28 SprengV (Anwendungsbeschränkungen) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Folgende Sprengarbeiten dürfen nicht durchgeführt werden“ ersetzt wird.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 5 BSpV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 5 BSpV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 5 BSpV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 5 BSpV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 5 BSpV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 4 BSpV
Art. 1 § 6 BSpV