Art. 1 § 11 BSpV

BSpV - Bergbau-Sprengverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Prognosen und Messergebnisse sind drei Jahre aufzubewahren. Sie sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich und in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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