Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSofern die Gefahrenermittlung und -beurteilung nach § 5 in Verbindung mit § 5 SprengV eine Gefährdung von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden nicht ausschließt, ist eine Prognose der Sprengerschütterungen durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind zu ermittelnSofern die Gefahrenermittlung und -beurteilung nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 5, SprengV eine Gefährdung von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden nicht ausschließt, ist eine Prognose der Sprengerschütterungen durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind zu ermitteln
1.Ziffer einsdie zu erwartende maximale Schwinggeschwindigkeit vi und
2.Ziffer 2die begleitenden Frequenzen. Wenn keine Erfahrungs- oder Messwerte vorliegen, ist die begleitende Frequenz mit 10 Hz anzunehmen.
(2)Absatz 2Ergibt die Prognose eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose zu erstellen.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 8 BSpV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 8 BSpV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 8 BSpV