Ziele dieser Verordnung sind
1. | der Schutz von Personen (ausgenommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) vor einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, | |||||||||
2. | der Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen vor einer Gefährdung, | |||||||||
3. | der Schutz der Umwelt und von Gewässern vor einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung, | |||||||||
4. | der Schutz der Lagerstätte und | |||||||||
5. | der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit. |
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