Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÜber Ansuchen der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde eine Ausnahme von Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen, zu bewilligen, wenn dadurch die in § 1 genannten Schutzgüter im konkreten Fall nicht beeinträchtigt werden.Über Ansuchen der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde eine Ausnahme von Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen, zu bewilligen, wenn dadurch die in Paragraph eins, genannten Schutzgüter im konkreten Fall nicht beeinträchtigt werden.
(2)Absatz 2Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgebend sind (wie z. B. Darstellung der in diesem Bergbau geplanten Sprengungen in beschreibender und planlicher Art, Prognose gemäß § 8, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke im Umkreis von wenigstens 500 Meter um den Sprengort eingezeichnet sind), anzuschließen.Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Absatz eins, sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgebend sind (wie z. B. Darstellung der in diesem Bergbau geplanten Sprengungen in beschreibender und planlicher Art, Prognose gemäß Paragraph 8,, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke im Umkreis von wenigstens 500 Meter um den Sprengort eingezeichnet sind), anzuschließen.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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