Art. 1 § 13 BSpV Ausnahmen

BSpV - Bergbau-Sprengverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Über Ansuchen der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde eine Ausnahme von Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen, zu bewilligen, wenn dadurch die in § 1 genannten Schutzgüter im konkreten Fall nicht beeinträchtigt werden.

(2) Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgebend sind (wie z. B. Darstellung der in diesem Bergbau geplanten Sprengungen in beschreibender und planlicher Art, Prognose gemäß § 8, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke im Umkreis von wenigstens 500 Meter um den Sprengort eingezeichnet sind), anzuschließen.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 13 BSpV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 13 BSpV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 13 BSpV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 13 BSpV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 13 BSpV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 12 BSpV
Art. 1 § 14 BSpV