Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Ergibt eine Messung eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose (§ 8) zu erstellen.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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