Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß §§ 170 und 171 MinroG zuständige Behörde.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 12 BSpV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 12 BSpV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 12 BSpV