Art. 1 § 6 BSpV Abtun der Schüsse

BSpV - Bergbau-Sprengverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei jeder Sprengung über Tage müssen alle geladenen Schüsse möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen in einem Zündgang (gemeinsames Zünden zusammen gehörender Sprengladungen) abgetan werden.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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