§ 14 BSpG

Bausparkassengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.03.2002

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.

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