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Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.