§ 9 BSFV

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 A zu entsprechen.

(1a) Funkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen.

(2) Der AnlageDen Anlagen 3 A und 3 B können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

Stand vor dem 05.12.2016

In Kraft vom 21.08.2002 bis 05.12.2016

(1) Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 A zu entsprechen.

(1a) Funkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen.

(2) Der AnlageDen Anlagen 3 A und 3 B können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

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