Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Vertretung des Zentraljugendvertrauensrates nach außen und gegenüber der Unternehmensleitung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Im Einzelfall kann der Zentraljugendvertrauensrat durch Beschluß andere seiner Mitglieder mit der Vertretung betrauen.
(2)Absatz 2Auf die Geschäftsführung des Zentraljugendvertrauensrates sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die §§ 14, 15, 16 und 18, 19 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 4 bis 10, Abs. 3 und 4 sowie §§ 22 und 31 Abs. 2 anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Zentraljugendvertrauensrates sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Paragraphen 14,, 15, 16 und 18, 19 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 4 bis 10, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 22 und 31 Absatz 2, anzuwenden.
(3)Absatz 3Für die Bekanntmachungen des Zentraljugendvertrauensrates gilt § 21 mit der Maßgabe, daß die Bekanntmachungen auch den Vorsitzenden der Jugendvertrauensräte bekanntzugeben sind. Über Veranlassung des Zentraljugendvertrauensrates haben die Vorsitzenden der Jugendvertrauensräte jeweils für den Bereich ihrer Betriebe die Bekanntmachungen zu verlautbaren.Für die Bekanntmachungen des Zentraljugendvertrauensrates gilt Paragraph 21, mit der Maßgabe, daß die Bekanntmachungen auch den Vorsitzenden der Jugendvertrauensräte bekanntzugeben sind. Über Veranlassung des Zentraljugendvertrauensrates haben die Vorsitzenden der Jugendvertrauensräte jeweils für den Bereich ihrer Betriebe die Bekanntmachungen zu verlautbaren.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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