(1) Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Zentraljugendvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
(2) Auf die Konstituierung des Zentraljugendvertrauensrat sind § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrat hat das Ergebnis der Wahl der Funktionäre des Zentraljugendvertrauensrates sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unverzüglich
1. | der Unternehmensleitung, | |||||||||
2. | dem Zentralbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, allen im Unternehmen bestehenden Betriebsräten, | |||||||||
3. | der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, | |||||||||
4. | dem zuständigen Arbeitsinspektorat und | |||||||||
5. | allen Jugendvertrauensräten | |||||||||
anzuzeigen. Die Jugendvertrauensräte haben für die Bekanntmachung jeweils für den Bereich ihrer Betriebe zu sorgen. |
(3) Für die Regelung des Nachrückens von Ersatzmitgliedern gilt § 30 in Verbindung mit § 12 sinngemäß.
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