Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Zentraljugendvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
(2)Absatz 2Auf die Konstituierung des Zentraljugendvertrauensrat sind § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrat hat das Ergebnis der Wahl der Funktionäre des Zentraljugendvertrauensrates sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unverzüglichAuf die Konstituierung des Zentraljugendvertrauensrat sind Paragraph 10, Absatz eins bis 4 und Paragraph 13, sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrat hat das Ergebnis der Wahl der Funktionäre des Zentraljugendvertrauensrates sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unverzüglich
1.Ziffer einsder Unternehmensleitung,
2.Ziffer 2dem Zentralbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, allen im Unternehmen bestehenden Betriebsräten,
3.Ziffer 3der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer,
4.Ziffer 4dem zuständigen Arbeitsinspektorat und
5.Ziffer 5allen Jugendvertrauensräten
anzuzeigen. Die Jugendvertrauensräte haben für die Bekanntmachung jeweils für den Bereich ihrer Betriebe zu sorgen.
(3)Absatz 3Für die Regelung des Nachrückens von Ersatzmitgliedern gilt § 30 in Verbindung mit § 12 sinngemäß.Für die Regelung des Nachrückens von Ersatzmitgliedern gilt Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 12, sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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