Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 40 Abs. 3 ArbVG) errichtet ist, werden, sofern § 56 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 53 als auch jene gemäß § 54 ausgeübt.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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