In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 40 Abs. 3 ArbVG) errichtet ist, werden, sofern § 56 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 53 als auch jene gemäß § 54 ausgeübt. In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 40, Absatz 3, ArbVG) errichtet ist, werden, sofern Paragraph 56, nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Paragraph 53, als auch jene gemäß Paragraph 54, ausgeübt.
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