§ 45 BRGO 1974 Auskunftserteilung

BRGO 1974 - Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Betriebsinhaber und jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat (der Betriebsausschuß) sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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