Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Betriebsinhaber und jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat (der Betriebsausschuß) sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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