§ 47 BRGO 1974 (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974), Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften - JUSLINE Österreich
§ 47 BRGO 1974 Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Jugendvertrauensrat hat darüber zu wachen, daß die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer gelten, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat sich der Jugendvertrauensrat die Kenntnis der für die Beschäftigung Jugendlicher geltenden Gesetze und Vorschriften zu verschaffen.
(2)Absatz 2Nimmt der Jugendvertrauensrat Mängel wahr, so hat er davon dem Betriebsrat (Betriebsausschuß) und dem Betriebsinhaber Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken.
(3)Absatz 3Erforderlichenfalls hat der Jugendvertrauensrat der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, dem Arbeitsinspektorat oder den sonst zum Schutze jugendlicher Arbeitnehmer eingerichteten Stellen Mitteilung von den wahrgenommenen Mängeln zu machen und auf deren Beseitigung hinzuwirken.
(4)Absatz 4Der Jugendvertrauensrat hat sich an allen behördlichen Besichtigungen, die die Interessen jugendlicher Arbeitnehmer berühren, zu beteiligen. Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat von einer solchen behördlichen Besichtigung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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