Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Zentralbetriebsrat und die Unternehmensleitung sind verpflichtet, dem Zentraljugendvertrauensrat alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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