In Wahrnehmung seiner Aufgabe kann der Zentraljugendvertrauensrat insbesondere
1.Ziffer einsin allen Angelegenheiten, die gemeinsame Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Unternehmens betreffen, beim Zentralbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, unmittelbar bei der Unternehmensleitung entsprechende Maßnahmen beantragen und die Beseitigung von Mängeln verlangen;
2.Ziffer 2Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer erstatten, soweit solche Maßnahmen mehr als einen Betrieb betreffen; dabei ist § 49 sinngemäß anzuwenden;Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer erstatten, soweit solche Maßnahmen mehr als einen Betrieb betreffen; dabei ist Paragraph 49, sinngemäß anzuwenden;
3.Ziffer 3an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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