(1) Der Jugendvertrauensrat hat durch ein Mitglied an den Unterweisungen teilzunehmen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten bei Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen sind, um diese
1. | über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benutzung sowie | |||||||||
2. | vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung | |||||||||
zu unterweisen (§ 24 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2010). |
(2) Ebenso hat der Jugendvertrauensrat durch ein Mitglied teilzunehmen an den Unterweisungen der Jugendlichen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung durchgeführt werden (§ 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen).
(3) Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat von der Abhaltung einer Unterweisung (Abs. 1 und 2) so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.
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