Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die §§ 31a bis 31c.Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die Paragraphen 31 a bis 31c.
(2)Absatz 2Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. §§ 52c bis 52e gelten sinngemäß.Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. Paragraphen 52 c bis 52e gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 52f BRGO 1974
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52f BRGO 1974 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 52f BRGO 1974