§ 57 BRGO 1974

BRGO 1974 - Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt auch für andere die Arbeitnehmer betreffenden Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die Einsichtnahme ist in einer der Größe und technischen Ausstattung des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Weise zu ermöglichen.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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