(1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen, Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer zu erstatten, insbesondere für die Erstellung von Richtlinien über:
1. | die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder); | |||||||||
2. | die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen; | |||||||||
3. | die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2010, erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes; | |||||||||
4. | die Auswahl von jugendlichen Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen; | |||||||||
5. | den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen; | |||||||||
6. | den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen; | |||||||||
7. | die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung; | |||||||||
8. | die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 5 BAG). |
(2) Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung jugendlicher Arbeitnehmer zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden Maßnahmen betreffend die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung jugendlicher Arbeitnehmer vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt, so hat der Betriebsinhaber den Jugendvertrauensrat von Ort, Zeit und Gegenstand der diesbezüglichen Verhandlungen vorher in Kenntnis zu setzen. Der Jugendvertrauensrat ist diesen Verhandlungen beizuziehen und zu hören.
(4) Der Jugendvertrauensrat hat sich an allen behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung berühren.
0 Kommentare zu § 49 BRGO 1974