§ 50 BRGO 1974 Teilnahme an Beratungen zwischen Betriebsrat (Betriebsausschuß) und Betriebsinhaber

BRGO 1974 - Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen, insbesondere an nachstehenden Beratungen durch ein Mitglied teilzunehmen:

1.

an den gemeinsamen Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, die mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrates (Betriebsausschusses) monatlich abzuhalten sind (§ 92 ArbVG);

2.

an den gemeinsamen Beratungen des Betriebsinhabers mit dem Betriebsrat (Betriebsausschuß) über die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen; werden solche Maßnahmen vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit den Geschäftstellen des Arbeitsmarktservice durchgeführt, auch an den diesbezüglichen Verhandlungen (§ 94 ArbVG);

3.

an den gemeinsamen Beratungen über Vorschläge des Betriebsrates zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 ArbVG.

(2) Der Betriebsinhaber und der Betriebsrat (Betriebsausschuß) haben den Jugendvertrauensrat vom Zeitpunkt einer Beratung im Sinne des Abs. 1 mindestens einen Tag vorher zu verständigen; mit der Verständigung ist nach Möglichkeit der Gegenstand der Beratung bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 BRGO 1974


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 BRGO 1974 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 BRGO 1974


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 BRGO 1974


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 BRGO 1974 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BRGO 1974 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49 BRGO 1974
§ 51 BRGO 1974