Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Jugendvertrauensrat kann die Durchführung einzelner seiner Aufgaben einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen, so insbesondere die Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2In Betrieben, in denen dem Jugendvertrauensrat sowohl Arbeiter als auch Angestellte angehören, soll die Durchführung von Angelegenheiten der Arbeiter einem Angehörigen der Gruppe der Arbeiter bzw. von Angelegenheiten der Angestellten einem Angehörigen der Gruppe der Angestellten übertragen werden.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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