Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsIn Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden folgende Befugnisse von dieser ausgeübt:
1.Ziffer einsEntsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat gemäß § 110 Abs. 6 b ArbVG;Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat gemäß Paragraph 110, Absatz 6, b ArbVG;
2.Ziffer 2soweit die Interessen der Arbeitnehmerschaft von mehr als einem Unternehmen im Konzern betroffen sind:
a)Litera aRecht auf Intervention (§ 90 ArbVG);Recht auf Intervention (Paragraph 90, ArbVG);
d)Litera dMitwirkung an konzerneigenen Maßnahmen in Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG);Mitwirkung an konzerneigenen Maßnahmen in Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95 ArbVG);
3.Ziffer 3soweit die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens im Konzern betroffen sind und eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien, erfolgt:
a)Litera awirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (§ 108 ArbVG);wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (Paragraph 108, ArbVG);
b)Litera bMitwirkung an Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG, mit der Maßgabe, daß die Befugnis zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen nach § 109 Abs. 3 ArbVG nur bei Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 4 ArbVG in die Zuständigkeit der Konzernvertretung fällt;Mitwirkung an Betriebsänderungen gemäß Paragraph 109, ArbVG, mit der Maßgabe, daß die Befugnis zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen nach Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG nur bei Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ArbVG in die Zuständigkeit der Konzernvertretung fällt;
4.Ziffer 4Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG hinsichtlich geplanter und im Bau befindlicher Betriebsstätten eines Unternehmens im Konzern, für das noch kein anderes Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist;Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 89, Ziffer 3, ArbVG hinsichtlich geplanter und im Bau befindlicher Betriebsstätten eines Unternehmens im Konzern, für das noch kein anderes Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist;
5.Ziffer 5Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180 ArbVG) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193 ArbVG);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 179,, 180 ArbVG) und in den Europäischen Betriebsrat (Paragraph 193, ArbVG);
6.Ziffer 6Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 189,, 190 oder 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
7.Ziffer 7Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218 ArbVG), in den SE-Betriebsrat (§ 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247 ArbVG);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 217,, 218 ArbVG), in den SE-Betriebsrat (Paragraph 234, ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 247, ArbVG);
8.Ziffer 8Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 230, oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
9.Ziffer 9Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 ArbVG iVm § 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 ArbVG iVm § 247 ArbVG);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 257, ArbVG in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218 ArbVG), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 257, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 234, ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 257, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 247, ArbVG);
10.Ziffer 10Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 ArbVG iVm den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach Paragraph 257, ArbVG in Verbindung mit den Paragraphen 230, oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
11.Ziffer 11Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 ArbVG bzw. § 261 ArbVG iVm § 247 ArbVG).Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 260, ArbVG in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218 ArbVG) oder in das besondere Entsendungsgremium (Paragraph 261, ArbVG in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (Paragraph 260, ArbVG bzw. Paragraph 261, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 247, ArbVG).
(2)Absatz 2Beratungs- und Informationsrechte der Konzernvertretung bestehen gegenüber der Konzernleitung bzw. der Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens in Österreich.
(3)Absatz 3Die Konzernvertretung kann Betriebsvereinbarungen wirksam nur mit den Konzernunternehmen (oder Betriebsinhabern) abschließen.
(4)Absatz 4Werden der Konzernvertretung vom Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) Befugnisse übertragen, so kann diese die Konzernvertretung nur ausüben, wenn zumindest Organe der Arbeitnehmerschaft von zwei Unternehmen eine derartige Übertragung vorgenommen haben. Die Konzernvertretung hat die jeweiligen Organe der Arbeitnehmerschaft vom Ergebnis der Ausübung übertragener Befugnisse in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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