§ 43 BRGO 1974 Teilnahme des Jugendvertrauensrates an Sitzungen des Betriebsrates (Betriebsausschusses)

BRGO 1974 - Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Jugendvertrauensrat ist berechtigt, an den Sitzungen jedes im Betrieb bestehenden Betriebsrates (des Betriebsausschusses) durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Jugendvertrauensrat ist von der Abhaltung einer Betriebsratssitzung (Sitzung des Betriebsausschusses) mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates (Betriebsausschusses) erforderlich machen. Mit der Verständigung ist nach Möglichkeit die Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Der Betriebsrat (Betriebsausschuß) hat über Beschlüsse des Jugendvertrauensrates und über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit des gesamten Jugendvertrauensrates oder von ihm entsendeter Mitglieder zu beraten; den anwesenden Mitgliedern des Jugendvertrauensrates ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Von der Abhaltung einer solchen Betriebsratssitzung (Sitzung des Betriebsausschusses) ist der Jugendvertrauensrat mindestens drei Tage vorher zu verständigen. Mit der Verständigung ist bekanntzugeben, welche Beschlüsse des Jugendvertrauensrates bzw. Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer Gegenstand der Sitzung sein werden. Beschlüsse des Betriebsrates (Betriebsausschusses) über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer sind dem Jugendvertrauensrat bekanntzugeben.

(3) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte bestehen und die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 125 Abs. 2 ArbVG getrennt gewählt werden, ist bei der Entsendung von Mitgliedern des Jugendvertrauensrates zu den Beratungen eines Betriebsrates (Abs. 1 und 2) auf die Gruppenzugehörigkeit dieser Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(4) Werden von einem Betriebsrat, der aus weniger als drei Mitgliedern besteht, keine Sitzungen abgehalten, so sind die Angelegenheiten des Betriebes über Verlangen des Jugendvertrauensrates mit einem von diesem entsendeten Vertreter zu erörtern.

In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 BRGO 1974


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 BRGO 1974 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 BRGO 1974


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 BRGO 1974


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 BRGO 1974 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BRGO 1974 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 BRGO 1974
§ 44 BRGO 1974