Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des Jugendvertrauensrates vorbringen.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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