§ 40 BRGO 1974 (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974), Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates - JUSLINE Österreich
§ 40 BRGO 1974 Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates
Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des Jugendvertrauensrates vorbringen.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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