§ 40 BRGO 1974 (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974), Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates - JUSLINE Österreich
§ 40 BRGO 1974 Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des Jugendvertrauensrates vorbringen.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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