§ 49 BRGO 1974 Erstattung von Vorschlägen

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Jugendvertrauensrat ist berufen, Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer zu erstatten, insbesondere für die Erstellung von Richtlinien über:
    1. 1.Ziffer einsdie Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);
    2. 2.Ziffer 2die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
    3. 3.Ziffer 3die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
    4. 3.Ziffer 3die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2010, erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,, erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
    5. 4.Ziffer 4die Auswahl von jugendlichen Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
    6. 5.Ziffer 5den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;
    7. 6.Ziffer 6den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
    8. 7.Ziffer 7die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
    9. 8.Ziffer 8die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 § 8 Abs. 5 BAGdes Berufsausbildungsgesetzes).die Einhaltung der Verhältniszahlen (Paragraph 8, Absatz 35, des BerufsausbildungsgesetzesBAG).
  2. (2)Absatz 2Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung jugendlicher Arbeitnehmer zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Werden Maßnahmen betreffend die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung jugendlicher Arbeitnehmer vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt, so hat der Betriebsinhaber den Jugendvertrauensrat von Ort, Zeit und Gegenstand der diesbezüglichen Verhandlungen vorher in Kenntnis zu setzen. Der Jugendvertrauensrat ist diesen Verhandlungen beizuziehen und zu hören.
  4. (4)Absatz 4Der Jugendvertrauensrat hat sich an allen behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung berühren.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.07.1974 bis 30.04.2012
  1. (1)Absatz einsDer Jugendvertrauensrat ist berufen, Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer zu erstatten, insbesondere für die Erstellung von Richtlinien über:
    1. 1.Ziffer einsdie Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);
    2. 2.Ziffer 2die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
    3. 3.Ziffer 3die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
    4. 3.Ziffer 3die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2010, erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,, erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
    5. 4.Ziffer 4die Auswahl von jugendlichen Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
    6. 5.Ziffer 5den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;
    7. 6.Ziffer 6den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
    8. 7.Ziffer 7die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
    9. 8.Ziffer 8die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 § 8 Abs. 5 BAGdes Berufsausbildungsgesetzes).die Einhaltung der Verhältniszahlen (Paragraph 8, Absatz 35, des BerufsausbildungsgesetzesBAG).
  2. (2)Absatz 2Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung jugendlicher Arbeitnehmer zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Werden Maßnahmen betreffend die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung jugendlicher Arbeitnehmer vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt, so hat der Betriebsinhaber den Jugendvertrauensrat von Ort, Zeit und Gegenstand der diesbezüglichen Verhandlungen vorher in Kenntnis zu setzen. Der Jugendvertrauensrat ist diesen Verhandlungen beizuziehen und zu hören.
  4. (4)Absatz 4Der Jugendvertrauensrat hat sich an allen behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung berühren.

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