§ 48 BRGO 1974 Teilnahme an den Unterweisungen der jugendlichen Arbeitnehmer

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn den Unterweisungen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten bei Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen sind, um diese auf die im Betrieb bestehenden besonderen Unfallsgefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benutzung zu unterrichten (§ 24 Abs. 1 Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, idF BGBl. Nr. 257/1993), hat der Jugendvertrauensrat durch ein Mitglied teilzunehmen.An den Unterweisungen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten bei Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen sind, um diese auf die im Betrieb bestehenden besonderen Unfallsgefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benutzung zu unterrichten (Paragraph 24, Absatz eins, Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,), hat der Jugendvertrauensrat durch ein Mitglied teilzunehmen.
  2. (1)Absatz einsDer Jugendvertrauensrat hat durch ein Mitglied an den Unterweisungen teilzunehmen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten bei Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen sind, um diese
    1. 1.Ziffer einsüber die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benutzung sowie
    2. 2.Ziffer 2vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung
    zu unterweisen (§ 24 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2010).zu unterweisen (Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010,).
  3. (2)Absatz 2Ebenso hat der Jugendvertrauensrat durch ein Mitglied teilzunehmen an den Unterweisungen der Jugendlichen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung durchgeführt werden (§ 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen).Ebenso hat der Jugendvertrauensrat durch ein Mitglied teilzunehmen an den Unterweisungen der Jugendlichen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung durchgeführt werden (Paragraph 24, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen).
  4. (3)Absatz 3Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat von der Abhaltung einer Unterweisung (Abs. 1 und 2) so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat von der Abhaltung einer Unterweisung (Absatz eins und 2) so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.12.1993 bis 30.04.2012
  1. (1)Absatz einsAn den Unterweisungen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten bei Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen sind, um diese auf die im Betrieb bestehenden besonderen Unfallsgefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benutzung zu unterrichten (§ 24 Abs. 1 Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, idF BGBl. Nr. 257/1993), hat der Jugendvertrauensrat durch ein Mitglied teilzunehmen.An den Unterweisungen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten bei Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen sind, um diese auf die im Betrieb bestehenden besonderen Unfallsgefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benutzung zu unterrichten (Paragraph 24, Absatz eins, Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,), hat der Jugendvertrauensrat durch ein Mitglied teilzunehmen.
  2. (1)Absatz einsDer Jugendvertrauensrat hat durch ein Mitglied an den Unterweisungen teilzunehmen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten bei Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen sind, um diese
    1. 1.Ziffer einsüber die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benutzung sowie
    2. 2.Ziffer 2vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung
    zu unterweisen (§ 24 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2010).zu unterweisen (Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010,).
  3. (2)Absatz 2Ebenso hat der Jugendvertrauensrat durch ein Mitglied teilzunehmen an den Unterweisungen der Jugendlichen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung durchgeführt werden (§ 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen).Ebenso hat der Jugendvertrauensrat durch ein Mitglied teilzunehmen an den Unterweisungen der Jugendlichen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung durchgeführt werden (Paragraph 24, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen).
  4. (3)Absatz 3Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat von der Abhaltung einer Unterweisung (Abs. 1 und 2) so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat von der Abhaltung einer Unterweisung (Absatz eins und 2) so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.

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