Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen in seigeren und mehr als 45 Grad geneigten Schächten müssen außerdem besondere Signalvorrichtungen haben, die von allen Tragböden des Fördergestelles oder Fördergefäßes in jeder Schachtteufe bis zum Ende der freien Teufe betätigt werden können (Schachthammer). Die Signale dieser Vorrichtung müssen unmittelbar zum Standort des Fördermaschinisten gelangen.
(2)Absatz 2Der Schachthammer darf von den Anschlägen aus ohne Hilfsmittel nicht betätigt werden können.
(3)Absatz 3Die mit dem Schachthammer gegebenen Signale müssen sich im Klange deutlich von den übrigen Signalen unterscheiden.
(4)Absatz 4In blanken Signalleitungen darf die elektrische Spannung 42 V nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen, sofern keine Berührungsgefahr besteht.In blanken Signalleitungen darf die elektrische Spannung 42 römisch fünf nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen, sofern keine Berührungsgefahr besteht.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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