Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß eine Notsignalanlage vorhanden sein, die auch bei Ausfall der Signalanlage wirksam bleibt.
(2)Absatz 2Die Notsignale müssen sich im Klange deutlich von den übrigen Signalen unterscheiden. Sie müssen am Standort des Fördermaschinisten solange ertönen, daß die Abgabe anderer Signale über die Notsignalanlage ausgeschlossen ist, und auch an der Abgabestelle vernehmbar sein.
(3)Absatz 3Hupen oder andere Signalgeräte mit gleichem oder ähnlichem Ton sind nur als Notsignale zulässig.
(4)Absatz 4Im Notfall muß während des Treibens auch vom Fördergestell oder Fördergefäß aus ein Haltsignal zum Stand des Fördermaschinisten gegeben werden können.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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