(1) Verbindungsstücke zwischen dem Seil und dem Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht (Zwischengeschirre) müssen eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung aufweisen.
(2) Zwischengeschirre, mit Ausnahme der Kauscheneinbände üblicher Bauart, müssen einer Probebelastung mit dreifacher Nennlast ohne Auftreten von Mängeln standgehalten haben. Hierüber muß eine Bescheinigung vorliegen.
(3) Für alle Zwischengeschirrteile, mit Ausnahme der Kauschen und Klemmbügel üblicher Bauart, muß eine Werksbescheinigung der Herstellerfirma über Werkstoff und zulässige Höchstbelastung vorliegen. Diese Teile sind eindeutig zu kennzeichnen.
(4) Schweißungen an Zwischengeschirrteilen, mit Ausnahme solcher an Ketten, sind unzulässig.
(5) Tragende Verbindungsstücke mit Gewinde dürfen nur verwendet werden, wenn die Gewinde als Rundgewinde ausgeführt und richtig eingestellte Notgehänge vorhanden sind, die eine wenigstens fünfzehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung gewähren.
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