§ 79 BPVS

BPVS - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.10.2024

(1) Elektrische Signalanlagen müssen mit Gleichstrom betrieben werden. Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten bis 2 m/s ist auch Tonfrequenz-Wechselstrom zulässig.

(2) Die Nennspannung der Signalanlage darf unbeschadet der Vorschrift des § 77 Abs. 4 höchstens 220 V betragen.

(3) Die Stromquelle darf keine leitende Verbindung mit einem anderen Netz haben.

(4) Jede Signalanlage mit einer Nennspannung über 42 V muß mit einer Isolationsüberwachung ausgerüstet sein, die am Standort des Fördermaschinisten das unzulässige Absinken des Isolationswiderstandes optisch und akustisch anzeigt und bei Anlagen mit Relais ohne Abfallverzögerung in den Seilfahrtstromkreisen die selbsttätige Abschaltung der Anlage bewirkt. Bei Anlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten über 4 m/s muß außerdem eine Isolationsmeßeinrichtung vorhanden sein.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 79 BPVS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 BPVS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 79 BPVS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 79 BPVS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 79 BPVS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BPVS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 78 BPVS
§ 8 BPVS