Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsElektrische Signalanlagen müssen mit Gleichstrom betrieben werden. Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten bis 2 m/s ist auch Tonfrequenz-Wechselstrom zulässig.
(2)Absatz 2Die Nennspannung der Signalanlage darf unbeschadet der Vorschrift des § 77 Abs. 4 höchstens 220 V betragen.Die Nennspannung der Signalanlage darf unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 77, Absatz 4, höchstens 220 römisch fünf betragen.
(3)Absatz 3Die Stromquelle darf keine leitende Verbindung mit einem anderen Netz haben.
(4)Absatz 4Jede Signalanlage mit einer Nennspannung über 42 V muß mit einer Isolationsüberwachung ausgerüstet sein, die am Standort des Fördermaschinisten das unzulässige Absinken des Isolationswiderstandes optisch und akustisch anzeigt und bei Anlagen mit Relais ohne Abfallverzögerung in den Seilfahrtstromkreisen die selbsttätige Abschaltung der Anlage bewirkt. Bei Anlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten über 4 m/s muß außerdem eine Isolationsmeßeinrichtung vorhanden sein.Jede Signalanlage mit einer Nennspannung über 42 römisch fünf muß mit einer Isolationsüberwachung ausgerüstet sein, die am Standort des Fördermaschinisten das unzulässige Absinken des Isolationswiderstandes optisch und akustisch anzeigt und bei Anlagen mit Relais ohne Abfallverzögerung in den Seilfahrtstromkreisen die selbsttätige Abschaltung der Anlage bewirkt. Bei Anlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten über 4 m/s muß außerdem eine Isolationsmeßeinrichtung vorhanden sein.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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