Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsZur Abfertigung der Fördergestelle oder Fördergefäße müssen während der Seilfahrt, außer bei Selbstfahrerseilfahrt, und während der Güterförderung, sofern sie nicht vollautomatisch betrieben wird, Anschläger anwesend sein.
(2)Absatz 2Beim Schachtabteufen gilt die Vorschrift des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß auf der Abteufsohle und auf Arbeitsbühnen die Funktion des Anschlägers einer vom Betriebsleiter bestimmten Person der Abteufmannschaft übertragen werden kann.Beim Schachtabteufen gilt die Vorschrift des Absatz eins, mit der Maßgabe, daß auf der Abteufsohle und auf Arbeitsbühnen die Funktion des Anschlägers einer vom Betriebsleiter bestimmten Person der Abteufmannschaft übertragen werden kann.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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