Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 86,
Solange sich Personen unter Tage aufhalten, müssen für deren Ausfahrt die benötigten Seilfahrtanlagen ständig betriebsbereit sein und die erforderlichen Bedienungsmannschaften zur Verfügung stehen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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