Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsJede Seilfahrtanlage muß zur mündlichen Verständigung zwischen den Anschlägen untereinander und dem Standort des Fördermaschinisten mit einer Fernsprechanlage oder einem Sprachrohr ausgerüstet sein. Die Verwendung eines Sprachrohres ist nur zulässig, wenn damit jederzeit eine einwandfreie Verständigung gewährleistet ist.
(2)Absatz 2Der Fernsprecher oder das Sprachrohr müssen vom Standort des Fördermaschinisten aus benützbar sein.
(3)Absatz 3Beim Schachtabteufen gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß den Anschlägen die Abteuf- und Abziehsohle sowie Arbeitsbühnen gleichzusetzen sind.Beim Schachtabteufen gelten die Vorschriften der Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß den Anschlägen die Abteuf- und Abziehsohle sowie Arbeitsbühnen gleichzusetzen sind.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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