(1) Seilfahrtanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen dürfen auch mit Signalvorrichtungen ausgerüstet sein, welche die Abgabe und den Empfang von Signalen am Fördergestell oder Fördergefäß statt an den Anschlägen gestatten. In diesem Falle muß die Signalgebung auf elektrischem Wege erfolgen und von jeder Stellung des Fördergestelles oder Fördergefäßes aus möglich sein.
(2) Für die Signalgebung vom Fördergestell oder Fördergefäß nach Abs. 1 finden die Bestimmungen der §§ 75 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10, 77 und 78 keine Anwendung.
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