§ 75 BPVS Signalvorrichtungen

BPVS - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Jede Seilfahrtanlage muß eine Vorrichtung für akustische Signale von den einzelnen Anschlägen zu einem Sammelanschlag (in der Regel der oberste Anschlag, die Hängebank) und von dort zu den einzelnen Anschlägen sowie getrennt davon zum Standort des Fördermaschinisten haben. Als Ausnahme hievon darf eine akustische Signalanlage zur unmittelbaren Signalgebung von den einzelnen Anschlägen zum Fördermaschinisten vorhanden sein:

a)

bei Betrieb mit nur einem Fördergestell oder Fördergefäß (eintrümige Betriebsweise) ohne Sammelanschlag;

b)

wenn der Fördermaschinist zugleich Anschläger des Sammelanschlages ist oder am Sammelanschlag seinen Standort hat.

(2) Signale müssen auch an der Abgabestelle wahrzunehmen sein.

(3) Die Signale vom Sammelanschlag zum Standort des Fördermaschinisten dürfen an den übrigen Anschlägen nicht ertönen oder angezeigt werden.

(4) Signalanlagen müssen so beschaffen sein, daß Zweifel über die Art des Signals und den Ort seiner Abgabe ausgeschlossen sind.

(5) Die Betätigungseinrichtungen für die Signale müssen in den Anschlägen an der Aufstiegseite angebracht sein. Bei elektrischen Signalvorrichtungen sind zusätzlich Betätigungseinrichtungen auch auf der Abstiegseite zulässig.

(6) Bei mehr als 100 m Abstand zwischen oberstem und unterstem Anschlag müssen elektrische Signalvorrichtungen eingebaut sein.

(7) Elektrische Signalvorrichtungen in Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 4 m/s müssen mit einem Signalregistriergerät versehen sein.

(8) Signalvorrichtungen von Seilfahrtanlagen mit mehr als zwei Anschlägen müssen so ausgeführt sein, daß ein gleichzeitiges Signalgeben von mehreren Anschlägen verhindert wird. Für die Sohlenblockierung sind nur Teufenzeigerschalter oder Sohlenschaltwerke zulässig.

(9) Beträgt die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 2 m/s, muß bei Seilfahrt mit mehr als zwei Anschlägen am Standort des Fördermaschinisten durch beschriftete Leuchtfelder angezeigt werden, welcher Anschlag betriebsbereit geschaltet ist. Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 4 m/s muß diese Anzeige auch am Sammelanschlag erfolgen.

(10) Bei Sohlenblockierung muß die Betriebsbereitschaft der Signalvorrichtung am Anschlag optisch angezeigt werden.

(11) Beim Schachtabteufen muß die Seilfahrtanlage mit einer Signalvorrichtung ausgerüstet sein, die es gestattet, akustische Signale zwischen der Abteufsohle, einer allenfalls vorhandenen Arbeitsbühne und der Abziehsohle zu wechseln. Außerdem müssen akustische Signalvorrichtungen zwischen der Abziehsohle und den Standorten des Fördermaschinisten und des Bedienungsmannes der Bühnenwinde vorhanden sein, falls dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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